Fristen
Die Umrüstung muss seit dem
31. März 2009 erfolgt sein.
Jedem Land ist es freigestellt, eine kürzere Frist zu erlassen.
Die Richtlinie fordert, dass die nationalen Prüfbehörden die Umsetzung der Richtlinie strikt kontrollieren. Ebenso fordert die EU-Kommission, über den Fortschritt bei der Umsetzung der Richtlinie unterrichtet zu werden. Folglich ist damit zu rechnen, dass bei der Hauptuntersuchung unzureichende Spiegel als Mangel angemahnt werden und bei Verkehrskontrollen Fahrzeuge, die nicht fristgerecht umgerüstet wurden, sogar an der Weiterfahrt gehindert werden.
Aufgrund der Erfahrung bei anderen Umrüstungen muss damit gerechnet werden, dass es zum Ende der Frist zu einer stark erhöhten Nachfrage nach den betreffenden Umrüstungsspiegeln kommt. Dies kann mitunter dazu führen, dass der notwendige Spiegel nicht fristgerecht lieferbar ist. Um wirklich sicher zu gehen und dem Fahrer möglichst umfassende Sicht und Sicherheit zu gewähren, empfiehlt MEKRA Lang, die Fahrzeuge schnellstmöglich umzurüsten.